Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 13 Bildung von Personalräten

Stand: 15.06.2021

Bund105 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/13#abs-1 (1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/13#abs-2 (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

§ 12 § 14